Erneuerungswahl Synode

Römisch-katholische Kirchgemeinde Geroldswil
(umfassend die Gemeinden Geroldswil, Weiningen und Oetwil a.d.L.)

 

Erneuerungswahlen der Mitglieder der Synode der Römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich für die Amtsdauer 2023 – 2027.

 

Mit Beschluss vom 28. März 2022 hat der Synodalrat der Röm.-kath. Körperschaft des Kantons Zürich die Erneuerungswahl der Mitglieder der Synode für die Amtsdauer 2023 – 2027 für den 12. März 2023 angeordnet. Als Termin für einen 2. Wahlgang wird der 18. Juni 2023 festgesetzt.

Auf die römisch-katholische Kirchgemeinde St. Johannes, Geroldswil entfällt ein Sitz. Die Wahl wird nach Art. 21 und 22 der Kirchenordnung (KO) i.V.m. §§ 48 ff. des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) durchgeführt.

 

Die Wahl findet nach dem Majorzverfahren statt. Die Mitgliedschaft in der Synode ist auf drei Amtsperioden beschränkt. Wählbar sind Mitglieder der Kirchgemeinde, welche das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und im Besitze des Schweizer Bürgerrechtes oder der Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung B, C und Ci sind. Die Kandidatin oder der Kandidat muss mit Namen, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Beruf, Adresse und Heimatort/Heimatland auf dem Wahlvorschlag bezeichnet werden. Anzugeben ist, ob ein kirchliches Anstellungsverhältnis besteht. Zusätzlich können der Rufname und der Hinweis, ob die vorgeschlagene Person der Synode schon bisher angehört hat, aufgeführt werden.

 

Jeder Vorschlag muss von mind. 15 Stimmberechtigten der Kirchgemeinde unter Angabe von Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Adresse eigenhändig unterzeichnet sein. Jede Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Der Wahlvorschlag kann mit einer Kurzbezeichnung versehen werden.

Formulare für die Wahlvorschläge erhalten Sie im Sekretariat der Kirchgemeinde oder finden Sie unten stehend.

 

Die provisorischen Wahlvorschläge werden nach Ablauf der ersten Frist veröffentlicht. Innert einer zweiten Frist von 7 Tagen, von der Publikation an gerechnet, können die Vorschläge geändert, zurückgezogen oder neue eingereicht werden.

Die wahlleitende Behörde erklärt die vorgeschlagenen Personen als gewählt, wenn die Voraussetzungen für eine stille Wahl gemäss § 54a GPR erfüllt sind. Andernfalls wird eine Urnenwahl angeordnet.

 

Gegen diese Wahlanordnung kann wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte und ihre Ausübung innert 5 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Rekurs in Stimmrechtssachen bei der Rekurskommission der Röm.-kath. Körperschaft, Minvervastrasse 99, 8032 Zürich, erhoben werden (§ 47 lit. d KO). Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung erhalten.

19. September 2022 / Röm.-kath. Kirchgemeinde Geroldswil, Gemeinderat Geroldswil